Wer Musik, also die Rechte anderer, kommerziell oder nicht-kommerziell für eigene Webangebote wie z.B. Livestreams oder Podcasts nutzen möchte, braucht oftmals verschiedene Zulassungen und Lizenzen. Dieser Leitfaden soll als Checkliste für die häufigsten Fälle dienen und entstand zusammen mit unseren Freund:innen vom Dunstan Media House.

Die wichtigsten Anlaufstellen für die Zulassungen und Lizenzen sind:

  • Landesanstalt für Kommunikation (LFK) für die grundsätzliche Zulassung des Angebots
  • GEMA für die Lizenzierung der Nutzungsrechte (Urheberrecht)
  • GVL für die Lizenzierung der Nutzungsrechte (Leistungsschutzrecht)

Diese folgenden Angaben sind ohne Gewähr. Im Zweifel raten wir euch immer den direkten Kontakt zu diesen Anlaufstellen zu suchen, denn nur dort bekommt ihr auch eine rechtssichere Aussage, auf die ihr euch im Ernstfall stützen könnt.

Unter den folgenden Links findet ihr die allgemeinen Infos der jeweiligen Institutionen für die Zulassung eures Webangebots bzw. für die Lizenzierung von Musik:

Im Folgenden haben wir euch Infos für verschiedene Fälle zusammengestellt:

  1. Webradios
  2. Zulassung der LFK
  3. Webradiolizenzen GEMA
  4. Webradiolizenzen GVL
  5. Nicht-interaktive Webcasts
  6. Interaktive Webcasts
  7. Musik auf Webseiten
  8. Musikstreaming und Music on Demand auf der eigenen Webseite
  9. Live-/Musikstreaming auf YouTube, Facebook & Co.
  10. Whitelistening auf YouTube, Facebook & Co.
  11. GVL-Tarife für die Musiknutzung auf Webseiten
  12. Podcasts

1. Webradios

Wer ein Webradio gründen möchte, sollte sich in der Vorbereitung mit einer möglichen Zulassung der LFK, der Musiklizenzierung über die GEMA sowie der Musiklizenzierung über die GVL auseinandersetzen. Da GEMA und GVL unterschiedliche Rechteinhaber vertreten, sind beide Lizenzen für die Nutzung von Musik notwendig: Während die GEMA die urheberrechtlichen Ansprüche u.a. von Komponist:innen und Textdichter:innen wahrnimmt, vertritt die GVL die Rechte von ausübenden Künstler:innen und Labels.

2. Zulassung der LFK

Jede:r, der/die privatrechtlichen Rundfunk veranstalten möchte, braucht hierzu eine Zulassung von der LFK – eine Ausnahme besteht bei reinen Web-Radios. Aber Vorsicht! Unter bestimmten Umständen können auch Live-Sendungen auf Plattformen wie Twitch oder YouTube als Rundfunk gelten und eine Zulassung benötigen. Der Knackpunkt ist hier oft, ob es sich um ein Programm oder eher zufällige Inhalte handelt.
Eine Zulassung wird von der LFK maximal für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Mit Ablauf der Zulassung muss eine neue beantragt werden.

Die entsprechenden Formulare der LFK sowie einen Kontakt findet ihr hier.

Der Teufel steckt also im Detail. Solltet ihr euch nicht sicher sein, ob ihr eine Zulassung braucht, empfehlen wir euch Kontakt mit der LFK aufzunehmen und euren Fall zu schildern. Versäumt ihr das und werdet nachträglich entsprechend eingestuft, kann das mitunter teure Folgen haben.

3. Webradiolizenzen GEMA

Da ihr bei einem Webradio die Rechte bzw. das geistige Eigentum von Künstler:innen nutzt, muss in jedem Fall eine Lizenzierung stattfinden. Auch, wenn ihr vielleicht kein Geld damit verdient und vorhabt ausschließlich nicht-kommerziell zu arbeiten.
Ein Webradio ist gemäß der GEMA eine Musikübertragung im Internet, die vom Sender für die Empfänger:innen in Form eines Programms zusammengestellt wird. Jede/r Hörer:in hört zu einer bestimmten Zeit dasselbe.

Ein Webradio liegt nicht mehr vor bei Musikübertragungen, die im Ganzen oder in Teilen zum Download angeboten werden, sowie u. a. bei Hintergrundmusik auf Homepages und die Übertragung einzelner Veranstaltungen im Internet (siehe dazu dazu nächste Kapitel „Musik auf Websites“).

Einen direkten Link zum Lizenzshop der GEMA für Webradios findet ihr hier.

Der Lizenzshop steht allen Webradios zur Verfügung,
• die auf bis zu 100 Kanälen senden
• deren Einnahmen bis zu 430,00 € (netto) pro Monat reichen.
• die von bis zu 796 unterschiedliche Hörer:innen pro Tag gehört werden (unique user)
• und bei denen jeder dasselbe hört, d. h., die weder interaktiv noch personalisiert sind, noch den Zugriff auf ein bestimmtes Musikwerk erlauben.

Angeboten werden Lizenzen mit Laufzeiten von einem Monat, zwei Monaten, drei Monaten, sechs Monaten und zwölf Monaten.

Sollte euer Webradioprojekt diese Kriterien nicht erfüllen (z.B. größer angelegt sein), dann gelten andere Tarife der GEMA und die einfache Lizenz über den Shop reicht nicht aus. Weiterführende Infos sowie die Tarife findet ihr hier.
Wenn wir davon ausgehen, dass euer Webradio sich in dem o.g. Rahmen bewegt, nimmt vielleicht eine kleine Beispielrechnung die Sorge vor hohen Lizenzgebühren.
Beispiel einer Lizenzierung über den GEMA Lizenzshop:
Laufzeit: 12 Monate
Preis (netto): EUR 390,00
Preis inkl. 7 % USt.: EUR 417,30

WICHTIG: Die GEMA-Lizenz beinhaltet nicht die Leistungsschutzrechte (Rechte der InterpretInnen, StudiomusikerInnen, Labels, etc.). Dafür muss eine gesonderte Lizenz bei der GVL eingeholt werden.

4. Webradiolizenzen GVL

Bei der GVL werden grundsätzlich nicht-kommerzielle und kommerzielle Angebote unterscheiden. Wenn euer Webcast der/dem Nutzer:in keine Interaktionsmöglichkeiten bietet, gelten die Bestimmungen aus dem folgenden Kapitel. Habt ihr aber Interaktionsmöglichkeiten, Personalisierungen oder mobile Angebote integriert, dann müsst ihr mit zusätzlichen Aufschlägen auf die nachfolgenden „Grundgebühren“ rechnen.

5. Nicht-interaktive Webcasts

Wenn eure Programminhalte nicht-interaktiv gestaltet sind, linear ablaufen und der/dem Nutzer:in keine direkten Einflussnahmen auf das Programm erlauben, dann trifft wahrscheinlich einer dieser beiden Fälle zu:

5.1. Nicht-kommerzielle Webcasts

Für nicht-kommerzielle Webcasts und öffentlich-rechtliche AnbieterInnen beträgt die Regelvergütung € 0,000333 pro Titel und Hörer oder alternativ € 0,0001 pro Minute und Hörer. Soweit sich daraus ein höherer Betrag ergibt, beträgt die Vergütung 7,5 % der Kosten. Die Mindestpauschale beträgt € 500 p.a. Bei mehr Webcast-Kanälen wird die Lizenz gestaffelt.

5.2 Kommerzielle Webcasts

Für kommerzielle Nutzer:innen beträgt die Vergütung € 1.500 pro Jahr bei Erlösen bis € 50.000 und € 4.000 bei Erlösen bis € 100.000. Wenn die Erlöse € 100.000 überschreitenden, beträgt die Vergütung zusätzlich 10 % bei Erlösen bis € 300.000. Für die € 300.000 überschreitenden Erlöse beträgt die Vergütung zusätzlich 12,5 %. Erlöse sind die aus Werbung und Anzeigen oder aus Sponsorschaft, Bartering, Abonnementsgebühren oder sonstigen vergütungspflichtigen Angeboten generierten Einnahmen.
Auch hier gibt es wieder eine Staffelung, wenn mehrere Kanäle eingerichtet werden sollen.

6. Interaktive Webcasts

Wenn euer Webcast euren Hörern die Möglichkeit gibt, direkten Einfluss auf das Programm zu nehmen, dann gelten zusätzliche Bestimmungen zu den o.g. nicht-interaktiven Webcast-Lizenzen.

Aufschlag mobile Nutzung:
Ist das Programm mit technischen Mitteln auf eine Weise konfiguriert, dass es auch oder nur mit mobilen Empfangsgeräten genutzt werden soll, so erhöht sich die zu errechnende Vergütung um 10 %.

Aufschlag personalisierte oder interaktive und mobile Nutzung:
Ist das Programm personalisiert oder kann es interaktiv beeinflusst werden, so erhöht sich die zu errechnende Vergütung um 10 %. Ist das Programm zusätzlich mit technischen Mitteln auf eine Weise konfiguriert, dass es auch oder nur mit mobilen Empfangsgeräten genutzt werden soll, so erhöht sich die zu errechnende Vergütung um 21 %.

Aufschlag personalisierte und interaktive und mobile Nutzung:
Ist das Programm personalisiert und kann es interaktiv beeinflusst werden, so erhöht sich die zu errechnende Vergütung um 30 %. Ist das Programm zusätzlich mit technischen Mitteln auf eine Weise konfiguriert, dass es auch oder nur mit mobilen Empfangsgeräten genutzt werden soll, so erhöht sich die zu errechnende Vergütung um 43 %.

Sofern der GVL Rechte für diese Nutzungen im Einzelfall von den RechteinhaberInnen nicht übertragen wurden, vermindert sich der Aufschlag anteilig.

Alle Details zu den Tarifen und Preisangaben findet ihr hier.

7. Musik auf Websites

Musik auf Websites kann sehr viele Dimensionen haben. Hier sind ein paar der häufigsten Fälle dargestellt und was ihr dabei beachten müsst.

8. Musikstreaming und Music on Demand auf der eigenen Website

Wenn ihr z.B. Konzerte oder Musikaufnahmen auf eurer eigenen Website live streamen möchtet, müsst ihr mindestens bei der GEMA eine entsprechende Lizenz dafür einholen. Gleiches gilt, wenn ihr z.B. den Livestream im Nachgang als Download zur Verfügung stellen möchtet, oder sonstige Aufnahmen auf eurer Homepage zur Verfügung stellt.

Dieses Szenario kann auf viele Fälle zutreffen, z.B.

  • Veranstalter:innen, die ihr Live-Angebot ins Netz verlagert haben
  • KünstlerInnen, die ihre (Wohnzimmer-) Konzerte auf der Website präsentieren
  • Musikblogs, die Musikbeispiele oder ganze Musikstücke bereitstellen
  • usw.

Die Lizenzierung bei der GEMA kann recht unkompliziert über ein Online Formular erledigt werden. Wenn es sich um die eigene Website eines Artist handelt, der/die GEMA Mitglied ist, trifft ggf. dieser Tarif zu.
Ist man selbst nicht der/die Urheber:n der Musik, dann wäre hier die richtige Anlaufstelle für die Lizenz zu finden.

Für den letzteren Fall variieren die Preise dabei je nach Nutzungsart, -dauer und -umfang. Die genauen Details dazu findet ihr in dem GEMA-Tarif VR OD10.

So würden sich z.B. die Kosten für eine/n Interpret:in oder eine/n Veranstalter:in für eine Reihe von Livestreams mit bis zu 200.000 Aufrufen auf der eigenen Website auf aktuell 2.160 EUR pro Jahr bzw. 180 EUR pro Monat belaufen (Lizenzpaket Lineares Streaming). Wenn das ganze Projekt nachweislich gemeinnützig ist, kann von der GEMA ein Rabatt von 15% eingeräumt werden (Gemeinwohlnachlass).

Wenn der Livestream hinterher auch noch auf der Website abrufbar sein soll, kommen noch weitere Kosten abhängig von der Aufrufrate der Inhalte hinzu (Lizenzpaket Music-on-Demand Streaming).

9. Live-/Musikstreaming auf YouTube, Facebook & Co.

Wenn ihr z.B. Konzerte oder Musikaufnahmen auf euren Social-Media-Kanälen live streamen möchtet, wird das in den meisten Fällen von einem Rahmenvertrag zwischen der GEMA und der jeweiligen Plattform abgedeckt. Aber Vorsicht! Nicht jede Plattform hat einen solchen Vertrag mit der GEMA geschlossen. Bei YouTube und Facebook/Instagram könnt ihr unbesorgt sein. Bei anderen Plattformen wie Twitch, Vimeo und Co. kann es eventuell Probleme geben. Wenn kein GEMA-Vertrag vorliegt, müsst ihr im Zweifel selbst mit den Rechteinhaber:innen verhandeln (UrheberInnen/Verlage).
Wer die Rechteinhaber:innen der Musikwerke sind, lässt sich oftmals über die GEMA Datenbank recherchieren.

Häufig haben Streamende das Problem, dass ein Livestream auf Facebook oder YouTube plötzlich abbricht. Das hat nichts mit der GEMA zu tun, denn die GEMA kann (alleine schon aus technischer Sicht) weder einen Livestream sperren noch freigeben. Hier kommt das sogenannte „Whitelisting“ ins Spiel.

10. Whitelisting auf YouTube, Facebook & Co.

Um das Whitelisting zu verstehen, braucht man ein paar Background Infos vorab.

Seit einigen Jahren liefern Vertriebe, Labels und Verlage Musik an YouTube, Facebook und Co. an. Diese Musik könnt ihr z.B. in den Creative Tools der Plattformen auswählen und ganz legal unter ein Video legen. Die entsprechenden Musiklieferanten nehmen gleichzeitig an einem Claiming-Verfahren teil (z.B. Fingerprinting), wodurch jede einzelne Musiknutzung getrackt wird. Durch dieses Tracking wird ermöglicht, dass die Nutzungen (z.B. wenn ihr so einen Song unter ein Video legt oder einen Musiksticker in eine Story einbaut) auch an die Musikfirmen bzw. Künstler:innen abgerechnet werden. Die Kosten trägt die jeweilige Plattform.
Nun kommt es vor, dass ein Musiklieferant die Nutzung der Musik in Livestreams nicht erlauben möchte. Wenn nun YouTube oder Facebook/Instagram diese Musik über das Fingerprinting in einem Livestream erkennt, wird der Livestream automatisch gesperrt bzw. im Nachgang stumm geschaltet.

Um das zu verhindern, müsst ihr ein Whitelisting bei dem jeweiligen Musiklieferant beantragen. Der kann dann die Musiknutzung für einen bestimmten Zeitraum freischalten und euren Kanal whitelisten. Am häufigsten taucht dieses Problem bei Musik von Majors auf (also Warner, Universal und Sony). Die meisten Indies monetarisieren die Musik lieber als die Nutzung zu unterbinden.

Grundsätzlich ist die Sperrung bestimmter Nutzungsformen aber nachvollziehbar. Immerhin hat man keinen Einfluss darauf, wer die Musik verwendet. Oder würdet ihr eure Werke gerne in einem Livestream z.B. einer politischen Partei hören, die vollkommen andere Werte vertritt als ihr selbst?

11. GVL Tarife für die Musiknutzung auf Websites

Bestimmte Nutzungen, wie z.B. Livestreams, müssen nicht bei der GVL lizenziert werden. Bei der GVL geht es um die Zweitverwertung, also die Nutzung bereits bestehender Aufnahmen.

Der GVL Tarif für Websites gilt für die nicht dauerhaft gespeicherte Musik und nach Aufruf der Website nicht-interaktive, unveränderte Übertragung von Tonträgeraufnahmen bis 15 Minuten Gesamtspiellänge. Dabei wird wieder die nicht-kommerzielle und kommerzielle Nutzung unterschieden.

11.1. Nicht-kommerzielle Nutzung

Für die nicht-kommerzielle Nutzung beträgt die Vergütung für die Nutzung als Website-Hintergrundmusik und für etwaige, zu diesem Zweck stattfindende Vervielfältigungshandlungen, je angefangene 120.000 Zugriffe im Jahr 37,40 € pro Jahr.

11.2. Kommerzielle Nutzung

Für die kommerzielle Nutzung durch eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, die nicht mehr als zehn Angestellte oder freie Mitarbeiter:innen in Vollzeit beschäftigt hat und deren jährliche Bruttoeinnahmen einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € nicht übersteigen, beträgt die Vergütung je angefangene 120.000 Zugriffe im Jahr 75,10 € pro Jahr.

Alternativ beträgt die Vergütung 6,25 % der jährlichen Gesamteinnahmen oder sonstigen geldwerten Vorteile, welche durch den Betrieb der Website erzielt werden, pro Jahr, sofern sich daraus ein höherer Betrag ergibt.

Die Details des Tarifs findet ihr hier.

12. Podcasts

Auch in Podcasts muss die verwendete Musik ordentlich lizenziert werden.

12.1 GEMA Tarife für Podcasts

Ganz unkompliziert über den GEMA Lizenzshop könnt ihr die Musik für euren Podcast lizenzieren, wenn ihr monatlich bis maximal 50.000 Abrufe erzielt. Maßgeblich sind dabei alle Abrufe des Podcasts über alle Episoden hinweg. Hier geht’s zum Lizenzshop.
Erfüllt euer Podcast diese Kriterien nicht (wenn ihr z.B. mehr Abrufe verzeichnet), müsst ihr euch direkt bei der GEMA melden und eine größere Lizenz beantragen: podcasting@gema.de.

Laut GEMA-Definition ist ein Podcast eine Audio-Datei, die regelmäßig in Episoden einer Serie erscheint und entweder über einen Web-Feed (bspw. RSS-Feed), regelmäßig über einen Podcast-Host und/oder einen Podcatcher, oder exklusiv über einzelne bestimmte Dienste jeweils mit oder ohne Downloadmöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht wird. Ein Podcast als verbundenes Audio-Produkt zeichnet sich zudem dadurch aus, dass bei ihm Wortbeiträge im Vordergrund stehen.

Für die Ermittlung der Kosten sind die geschätzten Musikminuten und die Abrufzahlen maßgeblich. Die Anzahl der Musikminuten ergibt sich aus der durchschnittlichen Zahl der Musikminuten des Podcasts, d.h. über alle abrufbaren Episoden des Podcasts hinweg. Dazu zählen auch die im Lizenzierungszeitraum hinzugekommenen Episoden. Die Spielzeit der hinterlegten/übersprochenen Musikwerke wird hälftig angesetzt (das wird im Lizenzshop automatisch kalkuliert bei Eingabe der Minutenwerte).
Wenn ihr euren Podcast erst startet, werden die Abrufzahlen zunächst geschätzt, allerdings muss die Angabe alle abrufbaren Episoden des Podcasts beinhalten.

Die Vergütung richtet sich nach dem Tarif „VR-OD 14 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Podcast-Angeboten“.
Handelt es sich bei dem Podcast um eine Produktion, die nicht dezentral über einen Web-Feed, sondern exklusiv über einzelne bestimmte Dienste öffentlich zugänglich gemacht wird, so ist Lizenznehmer der jeweilige Diensteanbieter (z.B. Spotify).
WICHTIG: Die GEMA-Lizenz beinhaltet nicht die Leistungsschutzrechte (Rechte der Interpret:innen, Studiomusiker:iinnen, Labels, etc.). Dafür muss ggf. eine gesonderte Lizenz bei den Rechteinhaber:innen eingeholt werden.

Beispiellizenz Podcast via GEMA Lizenzshop:

30 Minuten gesamt, davon 20 Minuten übersprochen mit Musik und 10 Minuten reine Musik
Laufzeit: 12 Monate
Preis (netto): EUR 1.200,00
Preis inkl. 7 % USt.: EUR 1.284,00

12.2. GVL Tarife für Podcasts

Bisher bietet die GVL noch keine Tarife für Podcasts an (Stand Oktober 2020). Allerdings kann sich das auch mal ändern. Insofern raten wir euch, im Zweifel auch hier einmal den Kontakt zu suchen.

Wenn euer Podcast auf einer eigenen Website bei Öffnen der Seite automatisch startet und Musik enthält, trifft eventuell der GVL Tarif für Hintergrundmusik auf Websites zu (siehe Kapitel „Musik auf Websites“). In dem Fall solltet ihr euch direkt bei der GVL schlau machen, ob ihr eine Lizenz dafür einholen müsst.

Auf dieser Seite findet ihr noch mehr Infos zu all unseren aufgelisteten Hilfs- und Informationsangeboten.

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